Eine neue Spendenaktion einrichten

Sie wollen als Spendenkoordinator:in eine neue Spendenaktion einrichten? 

Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Ansprechpartner sind

Steuerbegünstigung

Das Einkommensteuergesetz 1988 sieht in § 4a Abs 4 lit c das Bundesdenkmalamt als spendenbegünstigte Einrichtung vor. Auf Grund der gesetzlichen Grundlage besteht für das Bundesdenkmalamt keine eigene Registrierungsnummer in der Liste für spendenbegünstigte Einrichtungen des Bundesministeriums für Finanzen.

Es wird sowohl selbstständig (§ 4a leg.cit.) wie unselbstständig Tätigen (§ 18 leg.cit.) ermöglicht, Spenden an das Bundesdenkmalamt steuerlich abzusetzen. Die jeweilige Spende wird zur Sicherung, Erhaltung und Erforschung von Denkmalen verwendet.

Auf Grund einer Novellierung des Einkommensteuergesetzes 2016 kommt es zum automatischen Datenaustausch zwischen dem Bundesdenkmalamt und dem Bundesministerium für Finanzen, d.h. die Jahressumme der Spenden einer Privatperson wird bis spätestens Februar des nächsten Jahres an das Bundesministerium für Finanzen übermittelt. Der Betrag wird automatisch als Sonderausgabe im Zuge des Steuerausgleichs berücksichtigt. Sie können diese Eintragung dann nicht mehr selbst vornehmen.

Sollten Sie diese Übermittlung nicht wünschen, dann geben Sie uns dies bitte bekannt: spenden@bda.gv.at oder postalisch: Bundesdenkmalamt, Referat Förderungsmanagement (Vergabe / Abrechnung), Hofburg, Säulenstiege, 1010 Wien

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen:

  • Einkommensteuergesetz § 4a und § 18 i.d.g.F.
  • Einkommensteuer-Richtlinien 2000 i.d.g.F.
  • Datenschutzgesetz 2000 i.d.g.F.
  • Sonderausgaben – Datenübermittlungsverordnung 2016

Weiterführende Informationen

Formular